Pickerl §57a abgelaufen – Strafen, Fristen & Folgen

Was rechtlich passiert, wenn dein §57a Pickerl abgelaufen ist oder die Begutachtung nicht bestanden wurde – Fristen, Strafen und Versicherungsschutz im Überblick.

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Läuft dein §57a Pickerl ab oder fällt die Begutachtung durch, drohen in Österreich Fristen, Verwaltungsstrafen und Folgen für den Versicherungsschutz.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Was: Rechtsfolgen bei abgelaufenem oder nicht bestandenem §57a Pickerl in Österreich
  • Kompatibilität: Gilt für alle in Österreich zugelassenen Kfz – mit Sonderregeln für Taxis, Busse und gewerbliche Fahrzeuge
  • Schwierigkeit: Kein technischer Aufwand, aber Fristen exakt einhalten
  • Zeit: Toleranzfrist bis zu 4 Monate (Pkw) · Nachbegutachtung binnen 2 Monaten

Ein abgelaufenes §57a Pickerl ist kein Weltuntergang – rechtlich betrachtet aber auch kein neutraler Zustand. Wer die Begutachtungsfrist verpasst oder bei der Prüfung durchfällt, bewegt sich in einem klar geregelten Rahmen aus Toleranzfristen, Verwaltungsstrafen und – im Ernstfall – Folgen für den Versicherungsschutz. Dieser Ratgeber erklärt, was rechtlich passiert, wenn das Pickerl abläuft oder das Fahrzeug nicht besteht.

Wenn du wissen willst, wie die Begutachtung selbst abläuft, welche Kosten anfallen und wie du dich optimal darauf vorbereitest, findest du das in unserem Pickerl-Ratgeber im Detail. Hier geht es ausschließlich um die Rechtsfolgen danach.

Was passiert, wenn dein Pickerl abläuft?

Ein abgelaufenes §57a Pickerl bedeutet nicht sofort ein Fahrverbot. Für gewöhnliche Pkw gilt eine Toleranzfrist von vier Monaten nach dem Ablaufmonat, innerhalb der du die Begutachtung nachholen kannst, ohne dass eine Verwaltungsstrafe droht.

Die Plakette an deiner Windschutzscheibe zeigt Monat und Jahr, bis zu dem die Begutachtung spätestens fällig ist. Wer diesen Termin verpasst, hat in Österreich noch etwas Spielraum: Für Fahrzeuge der Klasse M1 – also normale Pkw – räumt die Praxis eine Toleranzfrist von vier Monaten ein. Historische Fahrzeuge (Oldtimer) haben eine kürzere Kulanzfrist von zwei Monaten.

Wichtig ist der Unterschied zur regulären Begutachtung: Die Toleranzfrist ist keine Verlängerung der Gültigkeit, sondern lediglich ein Zeitraum, in dem eine Kontrolle in der Praxis meist noch ohne Strafe bleibt. Rechtlich bleibt das Fahrzeug ab dem Ablaufmonat ohne gültige Begutachtung unterwegs. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert ab dann Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrgesetz.

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt diese Kulanz nicht. Taxis, Mietwagen, Omnibusse und andere gewerbliche Kraftfahrzeuge müssen lückenlos über eine gültige Begutachtung verfügen – hier drohen bereits am Tag nach Fristablauf Konsequenzen.

Gut zu wissen: Für Pkw (Klasse M1) gilt eine Toleranzfrist von vier Monaten nach Ablauf des Pickerls, für Oldtimer zwei Monate. Taxis, Busse und andere gewerbliche Fahrzeuge haben keine Toleranzfrist.

Fahren mit abgelaufenem Pickerl – diese Strafen drohen

Nach Ablauf der Toleranzfrist gilt ein Fahrzeug ohne gültige §57a-Begutachtung als nicht verkehrssicher überprüft. Bei einer Kontrolle drohen Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrgesetz – die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die konkrete Höhe im Einzelfall.

Wird ein Fahrzeug mit abgelaufenem Pickerl außerhalb der Toleranzfrist von der Polizei kontrolliert, drohen Verwaltungsstrafen. Berichte zu tatsächlich verhängten Strafen bewegen sich im niedrigen bis mittleren vierstelligen Eurobereich, der Kraftfahrgesetz-Strafrahmen selbst reicht je nach Tatbestand deutlich weiter. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob es sich um eine Erstkontrolle handelt oder ob zusätzliche Mängel am Fahrzeug festgestellt werden.

Sowohl der Lenker als auch der Zulassungsbesitzer können zur Verantwortung gezogen werden, wenn beide unterschiedliche Personen sind. Erfahrungsgemäß prüft die Behörde bei der Strafbemessung auch, wie lange die Frist bereits überschritten ist und ob das Fahrzeug erkennbare technische Mängel aufweist.

Bei Fahrten ins Ausland gilt die österreichische Toleranzfrist grundsätzlich nicht. Viele Nachbarländer erkennen sie nicht an oder haben eigene, oft kürzere Regelungen – wer mit knapp abgelaufenem Pickerl über die Grenze fährt, sollte das vorher genau prüfen.

KFZ-Expertentipp: Erfahrene Prüftechniker empfehlen, den Begutachtungstermin nicht bis zum letzten Tag der Toleranzfrist aufzuschieben. Wird bei der Begutachtung selbst ein Mangel festgestellt, bleibt sonst kaum noch Zeit für eine Nachbesserung, bevor die Kulanzfrist endgültig verstrichen ist.

Gut zu wissen: Nach Ablauf der Toleranzfrist drohen Verwaltungsstrafen nach dem KFG. Die genaue Höhe legt die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall fest – Lenker und Zulassungsbesitzer können getrennt haften.

Pickerl nicht bestanden – was passiert jetzt?

Fällt dein Fahrzeug bei der §57a-Begutachtung durch, entscheidet die Mängelkategorie über die Frist. Bei einem erheblichen Mangel bleiben maximal zwei Monate zur Nachbesserung – bei Gefahr im Verzug wird das Fahrzeug sofort aus dem Verkehr gezogen.

Die Begutachtungsstelle stellt bei jedem geprüften Fahrzeug ein Gutachten aus, bevor allfällige Mängel behoben wurden. Bei einem erheblichen Mangel gibt es zunächst keine Plakette. Du darfst das Fahrzeug aber noch bis zu zwei Monate nutzen, um die Nachbesserung zu erledigen und eine Nachbegutachtung durchführen zu lassen – diese Frist endet jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen Plakette samt Toleranzfrist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Anders bei „Gefahr im Verzug“: Wird ein Mangel festgestellt, der die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährdet – etwa ein Bremsversagen oder tragende Rostschäden –, darf das Fahrzeug ab sofort nicht mehr weiterbewegt werden. Hier bleibt keine Zwei-Monats-Frist, die Stilllegung gilt unverzüglich.

Bei nur geringfügigen Mängeln bekommt das Fahrzeug die Plakette trotzdem – du musst die Mängel aber innerhalb einer gesetzten Frist eigenständig beheben lassen, eine gesonderte Nachbegutachtung ist dafür in der Regel nicht nötig.

Mängelkategorie Plakette? Frist zur Behebung
Geringfügig Ja Eigenständig beheben, keine Nachbegutachtung nötig
Erheblich Nein Max. 2 Monate, längstens bis Ablauf der bisherigen Plakette
Gefahr im Verzug Nein Sofortige Stilllegung, keine Frist

Gut zu wissen: Bei einem erheblichen Mangel bleiben maximal zwei Monate für die Nachbegutachtung. Bei Gefahr im Verzug entfällt diese Frist – das Fahrzeug darf sofort nicht mehr bewegt werden.

✗ Falsch

Das abgelaufene Pickerl einfach aussitzen und darauf hoffen, dass eine Kontrolle ausbleibt.

✓ Richtig

Innerhalb der viermonatigen Toleranzfrist einen Termin bei einer akkreditierten Prüfstelle vereinbaren – danach drohen Verwaltungsstrafen nach dem KFG.

✗ Falsch

Nach einem „nicht bestanden“ das Fahrzeug einfach im bisherigen Zustand weiterfahren.

✓ Richtig

Bei einem erheblichen Mangel innerhalb der Zweimonatsfrist reparieren und nachbegutachten lassen – bei Gefahr im Verzug das Fahrzeug sofort stehen lassen.

✗ Falsch

Nach einem Unfall mit abgelaufenem Pickerl den Fahrzeugzustand verschweigen oder Belege gar nicht erst sichern.

✓ Richtig

Den Vorfall wahrheitsgemäß der Versicherung melden und den Zustand von Reifen, Bremsen und Beleuchtung zeitnah dokumentieren.

Nicht einverstanden mit dem Ergebnis? Deine Möglichkeiten

Die §57a-Begutachtung ist ein technisches Gutachten, keine behördliche Ermessensentscheidung. Zweifelst du an der Einschätzung, ist eine zweite Begutachtung an einer anderen akkreditierten Prüfstelle der übliche Weg – ein formelles Einspruchsverfahren wie bei einem Bescheid gibt es dafür nicht.

Weil die Begutachtung auf einer technischen Feststellung des Prüftechnikers beruht, unterscheidet sie sich von einer Verwaltungsstrafe, gegen die du bei der Bezirksverwaltungsbehörde formal Einspruch erheben kannst. Bei einem strittigen Mängelbefund ist der praxisnahe Weg eine Zweitbegutachtung bei einer anderen akkreditierten Stelle – etwa bei einer anderen Werkstatt, dem ÖAMTC oder dem ARBÖ.

Hilfreich ist es, den beanstandeten Mangel vor der Zweitbegutachtung zu dokumentieren – mit Fotos und, wenn vorhanden, dem schriftlichen Gutachten der ersten Prüfstelle. So kann die zweite Stelle gezielt nachvollziehen, worauf sich die Beanstandung bezogen hat.

Bleibt der Streit ungeklärt, etwa weil du vermutest, dass die Werkstatt fehlerhaft gearbeitet oder unnötige Reparaturen empfohlen hat, bewegst du dich im Bereich des Zivilrechts beziehungsweise des Konsumentenschutzes – hier helfen die Konsumentenschutzabteilungen der Arbeiterkammer oder eine rechtliche Beratung weiter.

Gut zu wissen: Ein technisches Gutachten ist keine Ermessensentscheidung einer Behörde. Bei Zweifeln an der Einschätzung ist eine zweite Begutachtung an einer anderen akkreditierten Prüfstelle der übliche Weg.

Versicherungsschutz bei einem Unfall mit abgelaufenem Pickerl

Ein abgelaufenes oder nicht bestandenes Pickerl hebt deinen Versicherungsschutz nicht automatisch auf. Die Haftpflichtversicherung tritt bei einem Unfall grundsätzlich weiterhin für Dritte ein – Regressansprüche gegen dich sind aber möglich, wenn ein prüfrelevanter Mangel den Unfall mitverursacht hat.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist in Österreich Pflichtversicherung und schützt in erster Linie geschädigte Dritte. Ein abgelaufenes Pickerl allein ändert daran grundsätzlich nichts – die Versicherung reguliert den Schaden gegenüber dem Unfallgegner zunächst wie gewohnt. Kann die Versicherung aber nachweisen, dass ein technischer Mangel, den eine rechtzeitige Begutachtung aufgedeckt hätte – etwa abgefahrene Reifen, eine defekte Bremsanlage oder ausgefallene Beleuchtung – den Unfall mitverursacht hat, ist ein Regress gegen den Zulassungsbesitzer oder Lenker möglich.

Bei der Kaskoversicherung sieht es ähnlich aus: Steht der Schaden in keinem Zusammenhang mit dem abgelaufenen Pickerl – etwa bei Hagelschaden oder Diebstahl –, bleibt der Versicherungsschutz in der Regel unberührt. Geht es hingegen um einen Unfall, der auf einen sicherheitsrelevanten Mangel zurückzuführen ist, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern.

Kommt es zu einem Unfall, empfiehlt sich deshalb, den Vorfall wahrheitsgemäß zu melden und den Fahrzeugzustand – etwa Reifenprofil, Bremsen und Beleuchtung – möglichst zeitnah zu dokumentieren. Einen Überblick über KFZ-Versicherungen in Österreich und worauf beim Abschluss zu achten ist, findest du in unserem Ratgeber zur KFZ-Versicherung.

KFZ-Expertentipp: In der Praxis prüfen Versicherungen bei einem Unfall mit abgelaufenem Pickerl gezielt, ob ein prüfrelevanter Mangel wie Bremsen oder Reifen ursächlich war. Ein zeitnah dokumentierter Fahrzeugzustand – am besten mit Fotos direkt nach dem Vorfall – kann im Streitfall entscheidend sein.

Gut zu wissen: Die Haftpflichtversicherung springt bei einem Unfall auch mit abgelaufenem Pickerl grundsätzlich für Dritte ein. Ein Regress gegen dich ist aber möglich, wenn ein nicht erkannter technischer Mangel den Unfall mitverursacht hat.

Sonderfälle: Taxis, Firmenfahrzeuge, Oldtimer & Saisonkennzeichen

Nicht für jedes Fahrzeug gelten dieselben Fristen. Gewerblich genutzte Fahrzeuge wie Taxis, Mietwagen und Omnibusse haben keine Toleranzfrist, historische Fahrzeuge eine kürzere – und bei Saisonkennzeichen zählt zusätzlich der angemeldete Zeitraum.

Taxis, Mietwagen mit Chauffeur, Omnibusse und andere gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge unterliegen strengeren Regeln: Für sie gibt es keine Toleranzfrist nach Ablauf der Begutachtung. Wer solche Fahrzeuge betreibt, sollte den Begutachtungstermin daher deutlich vor dem Ablaufmonat einplanen.

Bei historischen Fahrzeugen (Oldtimern) ist die Kulanz enger gefasst als bei gewöhnlichen Pkw – hier gilt eine kürzere Toleranzfrist von rund zwei Monaten nach Ablauf.

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen bringen eine zusätzliche Komplexität mit: Läuft das Pickerl während der Abmeldezeit außerhalb der Saison ab, muss die Begutachtung trotzdem rechtzeitig vor der nächsten Zulassungssaison erledigt sein. Mehr zu den Besonderheiten von Saisonkennzeichen liest du in unserem Ratgeber zum Saisonkennzeichen.

Gut zu wissen: Für Taxis, Mietwagen und Omnibusse gibt es keine Toleranzfrist. Oldtimer haben eine kürzere Kulanzfrist von rund zwei Monaten, bei Saisonkennzeichen zählt zusätzlich der angemeldete Zulassungszeitraum.

Den vollständigen Gesetzestext zu §57a des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) – inklusive der Bestimmungen zu Mängelkategorien, Nachbegutachtungsfristen und Gefahr im Verzug – findest du im österreichischen Rechtsinformationssystem: §57a KFG auf RIS.bka.gv.at. Alles zu Ablauf, Kosten und der optimalen Vorbereitung auf die Begutachtung selbst findest du in unserem Pickerl-Ratgeber.

Häufige Fragen zu Pickerl-Strafen & Fristen

Wie lange darf ich mit abgelaufenem Pickerl noch fahren?

Für gewöhnliche Pkw (Klasse M1) gilt in Österreich eine Toleranzfrist von vier Monaten nach dem Ablaufmonat der Plakette, in der eine Kontrolle in der Praxis meist noch ohne Strafe bleibt. Oldtimer haben eine kürzere Kulanzfrist von rund zwei Monaten. Für Taxis, Mietwagen, Omnibusse und andere gewerblich genutzte Fahrzeuge gibt es diese Toleranzfrist nicht.

Welche Strafe droht bei abgelaufenem Pickerl in Österreich?

Nach Ablauf der Toleranzfrist drohen Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrgesetz. Berichtete Strafbeträge bewegen sich im niedrigen bis mittleren vierstelligen Eurobereich, die genaue Höhe legt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall fest. Sowohl Lenker als auch Zulassungsbesitzer können zur Verantwortung gezogen werden.

Was bedeutet ‚Pickerl nicht bestanden‘ und wie viel Zeit habe ich zur Nachbesserung?

Bei einem erheblichen Mangel bekommt das Fahrzeug zunächst keine Plakette, darf aber noch bis zu zwei Monate für die Nachbesserung genutzt werden – längstens jedoch bis zum Ablauf der bisherigen Plakette samt Toleranzfrist. Bei Gefahr im Verzug entfällt diese Frist, das Fahrzeug wird sofort aus dem Verkehr gezogen.

Bin ich bei einem Unfall mit abgelaufenem Pickerl noch versichert?

Die Haftpflichtversicherung springt bei einem Unfall grundsätzlich weiterhin für Dritte ein, auch wenn das Pickerl abgelaufen ist. Kann die Versicherung aber nachweisen, dass ein prüfrelevanter technischer Mangel den Unfall mitverursacht hat, ist ein Regress gegen dich möglich. Bei der Kaskoversicherung gilt Ähnliches: Ohne Zusammenhang zum Mangel bleibt der Schutz meist unberührt.

Kann ich gegen ein ’nicht bestanden‘-Ergebnis vorgehen?

Ein formelles Einspruchsverfahren wie bei einem behördlichen Bescheid gibt es dafür nicht, da die Begutachtung ein technisches Gutachten und keine Ermessensentscheidung ist. Bei Zweifeln an der Einschätzung ist eine zweite Begutachtung an einer anderen akkreditierten Prüfstelle – etwa bei ÖAMTC oder ARBÖ – der übliche Weg.

Gilt die Toleranzfrist auch für Taxis und Firmenfahrzeuge?

Nein. Für Taxis, Mietwagen mit Chauffeur, Omnibusse und andere gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge gibt es keine Toleranzfrist nach Ablauf der §57a-Begutachtung. Diese Fahrzeuge müssen lückenlos über eine gültige Plakette verfügen, weshalb der Begutachtungstermin hier deutlich vor dem Ablaufmonat eingeplant werden sollte. Den allgemeinen Ablauf der §57a-Überprüfung erklärt unser Pickerl-Ratgeber.

Rechtlicher Hinweis: Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Rechtsanwalt, die Bezirkshauptmannschaft oder die zuständige Behörde. Gesetze und Verordnungen können sich ändern – prüfe immer die aktuell geltende Fassung auf RIS.bka.gv.at.

Fazit

Ein abgelaufenes oder nicht bestandenes §57a Pickerl hat in Österreich klare rechtliche Folgen – aber keine, vor denen man sich fürchten muss, wenn man die Fristen kennt. Für Pkw bleiben nach Ablauf vier Monate Toleranzfrist, bei einem erheblichen Mangel zwei Monate zur Nachbesserung. Wer diese Fristen verstreichen lässt, riskiert Verwaltungsstrafen nach dem KFG und im Ernstfall sogar Nachteile beim Versicherungsschutz. Gewerblich genutzte Fahrzeuge wie Taxis oder Omnibusse haben diese Kulanz gar nicht erst. Am sichersten fährst du, wenn du den Begutachtungstermin rechtzeitig einplanst und Mängel vor Fristablauf beheben lässt. Alles zu Ablauf, Kosten und der praktischen Vorbereitung auf die Begutachtung selbst findest du in unserem Pickerl-Ratgeber.

Das kfz-teile.at Team

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