Elektroauto Sachbezug Österreich – Regeln für Firmenwagen
Wann Elektro-Firmenwagen mit 0 % Sachbezug begünstigt sind, wie sich Plug-in-Hybride unterscheiden und was für Ladestrom gilt.
Elektroauto Sachbezug Österreich: E-Firmenwagen sind steuerlich mit 0 % begünstigt, Plug-in-Hybride nicht. So berechnest du den Sachbezugswert richtig.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Was: Sachbezugswert für einen Elektroauto-Firmenwagen in Österreich und wie er sich von Verbrennern unterscheidet.
- Kompatibilität: Gilt für reine Elektrofahrzeuge (0 g/km CO2 laut Zulassungsschein) – Plug-in-Hybride sind ausgenommen.
- Schwierigkeit: Einfach – keine eigene Berechnung nötig, da der Sachbezug 0 % beträgt.
- Zeit: Rund 5 Minuten Lesezeit für den vollständigen Überblick.
Elektroauto als Firmenwagen: die 0-Prozent-Sachbezugsregel
Überlässt dein Arbeitgeber dir ein reines Elektrofahrzeug als Firmenwagen zur privaten Nutzung, fällt dafür kein Sachbezug an – der Wert beträgt 0 Prozent. Diese Vergünstigung gilt seit mehreren Jahren und macht Elektroautos als Dienstwagen für Arbeitnehmer besonders attraktiv.
Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den dein Arbeitgeber dir zusätzlich zum Gehalt gewährt – etwa die private Nutzung eines Firmenwagens. Normalerweise wird dieser Vorteil wie ein Teil des Gehalts versteuert und erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bei einem reinen Elektroauto entfällt dieser Aufschlag vollständig.
Die Rechtsgrundlage dafür bildet die Sachbezugswerteverordnung des Finanzministeriums. Sie stellt für emissionsfreie Fahrzeuge – also Fahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß laut Zulassungsschein – ausdrücklich einen Sachbezugswert von 0 Prozent fest. Der Vorteil gilt unabhängig davon, wie oft oder wie weit du das Fahrzeug privat nutzt.
Gut zu wissen: Der 0-Prozent-Sachbezug gilt unabhängig vom Kaufpreis des Fahrzeugs – auch ein hochpreisiges Elektroauto bleibt für dich als Arbeitnehmer sachbezugsfrei.
Plug-in-Hybrid und Verbrenner: So unterscheidet sich der Sachbezug
Nur reine Elektrofahrzeuge profitieren vom 0-Prozent-Sachbezug – Plug-in-Hybride werden wie Verbrenner nach ihrem CO2-Ausstoß behandelt. Dieser Unterschied überrascht viele Umsteiger, die einen Plug-in-Hybrid fälschlich als gleichwertig zum reinen E-Auto einstufen.
Ein Plug-in-Hybrid verursacht laut Zulassungsschein weiterhin einen messbaren CO2-Ausstoß, auch wenn er einen Teil der Strecke rein elektrisch zurücklegen kann. Steuerlich zählt ausschließlich der eingetragene CO2-Wert – nicht das tatsächliche Fahrverhalten. Deshalb wird ein Plug-in-Hybrid genauso behandelt wie ein Benziner oder Diesel mit vergleichbarem Ausstoß.
Bei Verbrennern und Plug-in-Hybriden beträgt der Sachbezug je nach CO2-Ausstoß 1,5 oder 2 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat, gedeckelt mit einer maximalen Bemessungsgrundlage. Der CO2-Grenzwert, der über den niedrigeren Satz entscheidet, sinkt im Rahmen der Ökologisierung jährlich – die aktuell gültigen Werte findest du in der Sachbezugswerteverordnung auf RIS.
| Antriebsart | Sachbezug | Hinweis |
|---|---|---|
| Reines Elektrofahrzeug (0 g/km CO2) | 0 % | Keine Obergrenze beim Anschaffungspreis |
| Wasserstoff-Fahrzeug (Brennstoffzelle) | 0 % | Gilt ebenfalls als emissionsfrei |
| Plug-in-Hybrid | 1,5 % oder 2 % | Wie Verbrenner behandelt, kein Sonderstatus |
| Benzin/Diesel (niedriger CO2-Wert) | 1,5 % | Gedeckelt mit maximaler Bemessungsgrundlage |
| Benzin/Diesel (höherer CO2-Wert) | 2 % | Gedeckelt mit maximaler Bemessungsgrundlage |
Gut zu wissen: Auch ein Plug-in-Hybrid mit hoher elektrischer Reichweite zählt steuerlich nicht als reines Elektrofahrzeug – entscheidend ist der CO2-Wert laut Zulassungsschein, nicht die tatsächliche Fahrweise.
KFZ-Expertentipp: Erfahrene Lohnverrechner prüfen den CO2-Wert laut Zulassungsschein bereits vor der Fuhrparkentscheidung genau. Bei manchen Plug-in-Hybrid-Modellen liegt er nur knapp über null, was den steuerlichen Unterschied für Arbeitnehmer spürbar macht.
Voraussetzungen für den Sachbezugs-Vorteil
Der 0-Prozent-Sachbezug gilt nur, wenn das Elektrofahrzeug im Eigentum oder Leasing deines Arbeitgebers steht und dir auch privat zur Verfügung steht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift eine andere steuerliche Beurteilung.
Konkret müssen drei Punkte zutreffen: Das Fahrzeug gehört deinem Arbeitgeber oder wird von ihm geleast, und die private Nutzung ist arbeitsvertraglich erlaubt und tatsächlich möglich. Zusätzlich muss der CO2-Ausstoß laut Typenschein 0 g/km betragen. Die Regelung gilt gleichermaßen für batterieelektrische Fahrzeuge und für Wasserstofffahrzeuge mit Brennstoffzelle, da beide als emissionsfrei gelten.
Wird die Privatnutzung dagegen arbeitsvertraglich vollständig ausgeschlossen und lückenlos dokumentiert, entfällt der Sachbezug ohnehin – unabhängig von der Antriebsart. Für die meisten Elektro-Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung ist der 0-Prozent-Satz aber der Regelfall.
Gut zu wissen: Wird die Privatnutzung des Firmenwagens arbeitsvertraglich ausgeschlossen und lückenlos per Fahrtenbuch dokumentiert, entfällt der Sachbezug ohnehin – unabhängig von der Antriebsart.
Wie der Sachbezugswert grundsätzlich berechnet wird
Bei sachbezugspflichtigen Fahrzeugen wird ein Prozentsatz der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer als monatlicher geldwerter Vorteil herangezogen – bei reinen Elektroautos entfällt dieser Betrag komplett.
Bei einem Verbrenner oder Plug-in-Hybrid multipliziert die Lohnverrechnung den maßgeblichen Prozentsatz – 1,5 oder 2 Prozent – mit den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Das Ergebnis wird monatlich als zusätzlicher geldwerter Vorteil angesetzt, gedeckelt mit einer maximalen Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag erhöht sowohl die Lohnsteuer- als auch die Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage.
Bei einem reinen Elektroauto lautet die Rechnung: 0 Prozent multipliziert mit den Anschaffungskosten ergibt 0 Euro Sachbezug. Für dich als Arbeitnehmer bedeutet das ein spürbar höheres Netto im Vergleich zu einem gleich teuren Verbrenner-Dienstwagen. Auch für deinen Arbeitgeber sinken dadurch die Lohnnebenkosten, da der Sachbezug Teil der Bemessungsgrundlage für mehrere Abgaben ist.
Aufladen des Firmenwagens – was der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen darf
Lädst du den Elektro-Firmenwagen kostenlos beim Arbeitgeber, entsteht dafür kein zusätzlicher Sachbezug. Auch für das Laden zuhause gibt es klare Regeln zum steuerfreien Kostenersatz.
Steht am Arbeitsplatz eine Lademöglichkeit zur Verfügung und darfst du dort kostenlos laden, wird dafür kein eigener Sachbezug angesetzt. Dieser Vorteil ist getrennt vom Sachbezug für die Fahrzeugüberlassung selbst zu sehen. Für das Laden zuhause über die eigene Wallbox gilt: Verfügst du über einen eigenen Zähler, der den Ladevorgang des Firmenwagens eindeutig erfasst, kann dein Arbeitgeber die nachgewiesenen Stromkosten steuerfrei ersetzen.
Fehlt ein separater Zähler, greift ersatzweise ein amtlich festgelegter Pauschalbetrag pro Monat, der sich am günstigsten verfügbaren Haushaltsstromtarif orientiert. Dieser wird regelmäßig aktualisiert, sodass der Kostenersatz auch ohne technische Zuordnung steuerlich sauber abwickelbar bleibt.
Gut zu wissen: Ohne eigenen Zähler für die Wallbox zuhause gilt ein pauschaler Kostenersatz, dessen Höhe sich am günstigsten verfügbaren Haushaltsstromtarif orientiert. Die aktuell gültige Höhe erfährst du bei deiner Lohnverrechnung oder direkt beim Finanzministerium.
Wallbox beim Arbeitnehmer – Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Übernimmt dein Arbeitgeber die Anschaffung und Installation einer privaten Wallbox, bleibt das bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag steuerfrei. Übersteigt der tatsächliche Aufwand diesen Betrag, wird nur der übersteigende Teil als Sachbezug versteuert.
Diese Regelung erleichtert es Unternehmen, Mitarbeitern mit Elektro-Dienstwagen eine eigene Lademöglichkeit zuhause zu finanzieren, ohne dass daraus automatisch ein hoher steuerpflichtiger Vorteil entsteht. Voraussetzung ist wie beim Ladestrom-Kostenersatz, dass die Installation fachgerecht und nachvollziehbar dokumentiert erfolgt.
Wer sich noch für ein passendes Modell entscheiden muss, findet eine ausführliche Übersicht in unserem Wallbox-Ratgeber.
KFZ-Expertentipp: In der Praxis zeigt sich, dass Unternehmen die Wallbox-Kostenübernahme meist gemeinsam mit der Dienstwagenvereinbarung regeln. So ist von Beginn an schriftlich festgehalten, welcher Teil steuerfrei bleibt und welcher als Sachbezug abgerechnet wird.
Typische Fehler bei der Sachbezugsabrechnung
Der häufigste Fehler ist, einen Plug-in-Hybrid fälschlich mit dem 0-Prozent-Satz abzurechnen, obwohl nur reine Elektrofahrzeuge davon profitieren. Auch beim Ladestrom-Kostenersatz schleichen sich in der Praxis regelmäßig Fehler ein.
✗ Falsch
Plug-in-Hybride pauschal wie reine Elektroautos mit 0 % Sachbezug abrechnen.
✓ Richtig
Den CO2-Wert laut Zulassungsschein prüfen und Plug-in-Hybride nach dem für Verbrenner geltenden Prozentsatz versteuern.
✗ Falsch
Stromkosten für das Aufladen zuhause ohne Nachweis oder Pauschale einfach steuerfrei erstatten.
✓ Richtig
Entweder einen eigenen Zähler für die nachgewiesenen Kosten verwenden oder den amtlich festgelegten Pauschalbetrag ansetzen.
Wer sich grundsätzlich zwischen Elektroauto und Verbrenner entscheidet, findet einen ausführlichen Vergleich im Ratgeber Elektroauto vs. Verbrenner. Fragen zu Ladezeit und Reichweite beantworten unsere Guides zur Elektroauto-Ladezeit und zur Elektroauto-Reichweite. Wer die Anschaffung über einen Leasingvertrag plant, informiert sich in unserem Ratgeber zum PKW-Leasing in Österreich.
Weiterführende Informationen zur Sachbezugswerteverordnung und zur betrieblichen Lohnverrechnung bietet die Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
Häufige Fragen zum Elektroauto-Sachbezug in Österreich
Ist ein Elektro-Firmenwagen in Österreich wirklich komplett steuerfrei?
Für die private Nutzung eines reinen Elektro-Firmenwagens fällt kein Sachbezug an, der Wert beträgt 0 Prozent. Andere Lohnbestandteile bleiben davon unberührt. Einen Gesamtvergleich der Antriebsarten findest du im Ratgeber Elektroauto vs. Verbrenner.
Gilt die 0-Prozent-Regel auch für Plug-in-Hybride?
Nein. Plug-in-Hybride werden steuerlich wie Verbrenner behandelt und je nach CO2-Ausstoß laut Zulassungsschein mit 1,5 oder 2 Prozent der Anschaffungskosten versteuert.
Wie hoch ist der Sachbezug bei einem Verbrenner-Firmenwagen im Vergleich?
Je nach CO2-Ausstoß werden 1,5 oder 2 Prozent der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug angesetzt, gedeckelt mit einer maximalen Bemessungsgrundlage. Der genaue CO2-Grenzwert sinkt jährlich im Rahmen der Ökologisierung.
Muss der Arbeitgeber die Stromkosten fürs Aufladen zuhause übernehmen?
Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht, viele Unternehmen übernehmen die Kosten aber freiwillig. Mit einem eigenen Zähler an der Wallbox können die nachgewiesenen Kosten steuerfrei ersetzt werden, sonst gilt ein amtlicher Pauschalbetrag.
Ist eine vom Arbeitgeber bezahlte Wallbox für den Arbeitnehmer steuerpflichtig?
Bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag bleibt die Kostenübernahme steuerfrei, nur der übersteigende Teil wird als Sachbezug versteuert.
Gilt der 0-Prozent-Sachbezug auch für Wasserstoff-Fahrzeuge?
Ja, Brennstoffzellenfahrzeuge gelten ebenfalls als emissionsfrei mit 0 g/km CO2 und profitieren daher genauso vom 0-Prozent-Sachbezug wie batteriebetriebene Elektroautos.
Was passiert, wenn ich den Elektro-Firmenwagen nur dienstlich und nie privat nutze?
Ohne jegliche private Nutzungsmöglichkeit entfällt der Sachbezug generell, unabhängig von der Antriebsart. Das muss aber tatsächlich zutreffen und lückenlos dokumentiert sein, etwa per Fahrtenbuch.
Fazit
Ein reines Elektroauto als Firmenwagen ist für Arbeitnehmer in Österreich steuerlich äußerst attraktiv: Der Sachbezug beträgt 0 Prozent, unabhängig vom Anschaffungspreis. Voraussetzung ist ein tatsächlich emissionsfreies Fahrzeug mit 0 g/km CO2 laut Zulassungsschein – Plug-in-Hybride sind von diesem Vorteil ausgenommen und werden wie Verbrenner behandelt. Auch beim Aufladen profitierst du: Kostenloser Ladestrom beim Arbeitgeber bleibt sachbezugsfrei, und für das Laden zuhause gibt es klare Regeln zum Kostenersatz. Wer eine Wallbox privat nutzt, kann die Anschaffung bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag steuerfrei vom Arbeitgeber übernehmen lassen. Prüfe vor der Fuhrparkentscheidung immer den genauen CO2-Wert des gewünschten Modells und lass dich bei Unklarheiten von deiner Lohnverrechnung oder einem Steuerberater unterstützen.
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